Auto gestohlen – was tun?

Im vergangenen Jahr wurde etwa alle 30 Minuten ein kaskoversichertes Auto geklaut – dies geht aus dem aktuellen Autodiebstahl-Report des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervor. Im Jahr 2017 wurden satte 17.493 PKWs gestohlen. Der wirtschaftliche Schaden wird auf rund 324 Millionen Euro beziffert. Doch was ist eigentlich zu tun, wenn das eigene Auto gestohlen worden ist? Und wie können sich Autofahrer gegen Autodiebstähle schützen? Wir geben einen kleinen Überblick.


Autodiebstahl: Was tun?

Im Jahr 2017 wurden mehr als 17.000 Autodiebstähle gemeldet. Wir möchten klären, wann und was die Versicherung bei einem Diebstahl des eigenen Autos zahlt und was bei einem Autodiebstahl zu tun ist. Natürlich reiht sich der Autodiebstahl unter die zahlreichen Momente ein, die eine Autofahrerin oder ein Autofahrerin nicht unbedingt erleben möchte. Dennoch ist es zunächst einmal wichtig, die Ruhe zu bewahren.

Schriftliche Diebstahlsanzeige bei der Polizei

Im ersten wichtigen Schritt sollte der Diebstahl unbedingt bei der Polizei gemeldet und eine schriftliche Diebstahlsanzeige aufgegeben werden. Doch Achtung: Bevor man die Polizei über den vermeintlichen Diebstahl informiert, sollte man sich natürlich vergewissern, dass das Auto auch wirklich gestohlen und nicht etwa durch Falschparken abgeschleppt worden ist. Das eigene Fahrzeug kann möglicherweise abgeschleppt worden sein, weil man sein Fahrzeug unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz, im Halteverbot oder Parkverbot oder in einem verengten Fahrbahnbereich abgestellt hat. In diesen Fällen kann die Polizei darüber informieren, ob und wohin das eigene Auto abgeschleppt worden ist. Hat man sein Auto beispielsweise in einer unbekannten Großstadt, kleinen Nebengassen oder weitläufigen Parkhäusern abgestellt, kann man unter Umständen schnell den Überblick verlieren und das Auto nicht mehr auf Anhieb wiederfinden.

Die schriftliche Diebstahlsanzeige bei der Polizei sollte in Schriftform bestätigt und im Idealfall durch eine Kopie des Diebstahlprotokolls ausgehändigt werden. Für die Anzeige bei der Polizei wird in aller Regel ein amtlicher Personalausweis benötigt. Das Diebstahl- bzw. Anzeigeprotokoll ist gegebenenfalls bei der Schadensmeldung beim Versicherer notwendig. Bei der Diebstahlsanzeige ist es natürlich empfehlenswert, die entsprechenden Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II) vorzulegen.

Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abmelden

Nach der Diebstahlsanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle führt kein Weg an der Zulassungsstelle vorbei. Denn dann muss das Fahrzeug natürlich abgemeldet und im Anschluss stillgelegt werden. Dazu ist notwendig, die Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls eine Vollmacht mitzubringen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I – der umgangssprachliche Fahrzeugschein – wird dann von der Zulassungsstelle einbehalten.

Schadensmeldung bei der Versicherung

Bevor man die Schadensmeldung bei der Versicherung vornimmt, sollte man eine entsprechende Liste mit weiteren Gegenständen anfertigen, die sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Fahrzeug befunden haben. Sofern sich Kreditkarten, EC-Karten oder Mobiltelefone im Auto befunden haben, sollte man diese umgehend sperren lassen. Der Autodiebstahl wird durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt und sollte unverzüglich nach Bekanntwerden des Diebstahls schriftlich gemeldet werden. Für die Schadensmeldung hat man streng genommen eine Woche lang Zeit. In der Regel geben die Mitarbeiter der Versicherer bzw. Versicherungsgesellschaften entsprechende Hinweise, was als nächstes zu tun ist. Meistens verlangen die Versicherer die Zusendung verschiedener Dinge. Beispielsweise müssen Zulassungsbescheinigung Teil II (der umgangssprachliche Fahrzeugbrief), die restlichen bzw. weiteren (Original-)Autoschlüssel, Kaufrechnungen, Rechnungen über Reparaturen und Zubehör oder Tuning, das Diebstahlsprotokoll von der Polizei sowie die Abmeldebestätigung der Zulassungsstelle beim Versicherer eingerecht werden. Im Idealfall sollten all diese Dinge per Einschreiben bzw. versichertem Versand eingereicht werden. Zuvor sollte man natürlich alle Papiere kopieren – im Zweifelsfall werden noch zu einem späteren Zweikopien für Behördenwege benötigt.

Wiederbeschaffungswert innerhalb eines Monats

Sofern das gestohlene Fahrzeug binnen eines Monats nicht wieder auftaucht, wird in der Regel der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs durch die Teilkaskoversicherung erstattet. Ab Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer geht das Fahrzeug dann in das Eigentum der Versicherungsgesellschaft über. Der Wiederbeschaffungswert wird dabei durch einen Sachverständigen bzw. einen Gutachter der Versicherung ermittelt und festgelegt. Wichtig: Der Gutachte wird durch die Teilkaskoversicherung, nicht durch den Fahrzeughalter oder Fahrzeugeigentümer benannt. Wenn das gestohlene Auto zur Zeit des Diebstahls nicht älter als 18 Monate war und das Auto als Neufahrzeug bei einem Kfz-Händler gekauft wurde, wird in der Regel der Neupreis durch die Kfz-Versicherung erstattet. Taucht das geklaute Auto während der einmonatigen Frist wieder auf, ist man zu einer Rücknahme verpflichtet. Die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs macht daher erst nach Ablauf der Monatsfrist Sinn. Schäden, die durch den Diebstahl entstanden sind, werden durch die Teilkasko abgedeckt. Doch Achtung: Sollte im Rahmen des Diebstahls ein Totalschaden festgestellt werden, kommt die Versicherung lediglich für den Wiederbeschaffungsaufwand auf. Der Wiederbeschaffungsaufwand errechnet sich dabei aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Auto-Diebstahl: Versicherung bezahlt nicht?

Es gibt natürlich auch Fälle, bei denen die Kfz-Teilkaskoversicherung im Rahmen eines Kfz-Diebstahls nicht bezahlt. Dies ist typischerweise der Fall, wenn beim Versicherer falsche Angaben gemacht worden sind oder man an dem Diebstahl beteiligt war. Auch bei grober Fahrlässigkeit wird die Kfz-Teilkaskoversicherung den Diebstahl nicht regulieren. Grob fahrlässig handelt man beispielsweise, wenn das Auto offen und mit steckendem Schlüssel abgestellt worden ist. Jedoch gibt es hier zahlreiche Rechtssprechungen – die Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und einfacher Fahrlässigkeit wird daher sehr individuell geregelt.