Der Fortschritt in der Automobilbranche bescherte uns in den vergangenen Jahren zahlreiche E-Autos. Darunter zählen alle Fahrzeuge, die über einen Elektroantrieb verfügen – also beispielsweise auch der BMW i3 oder BMW i8. Doch wussten unsere Leser, dass an den Elektro-Parksäulen auch nur Elektro-Autos parken dürfen?
Tatsächlich hat das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Fall entschieden, dass Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (Benziner oder Diesel) nicht an den Aufladesäulen von Elektroautos parken dürfen. Zwar kennt die StVO eine entsprechende Beschilderung zum verbotenen Parken an E-Säulen noch nicht, und trotzdem müssen Autofahrer, die ein solches Verbot missachten, mit einem Bußgeld oder sogar dem Abschleppdienst rechnen.
Parkverbot für konventionelle Fahrzeuge

Im aktuellen Fall missachtete ein Autofahrer mit einem gewöhnlichen VW Golf die entsprechende Beschilderung an einer Ladestation in Essen. Die öffentliche Ladestation wurde seitens der Straßenverkehrsbehörde mit dem Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ gekennzeichnet, woraus sich für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ein Parkverbot ergibt. Eine Zahlung des Bußgeldes i.H.v. zehn Euro verweigerte der Autofahrer, da das Schild seiner Meinung nach ohne eine entsprechende Grundlage des geltenden Rechts aufgestellt worden sei.
Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung

Das Oberlandesgericht Hamm zweifelte an einer fehlenden Rechtsgrundlage seitens der StVO zwar nicht, argumentierte aber in zweiter Instanz, dass die Beschilderung ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung und damit rechtswirksam sei. Dies trifft übrigens auch auf alle anderen Verkehrszeichen zu, die ein Ge- oder Verbot enthalten und das Verkehrsverhalten regeln. Das bedeutet für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren konkret, dass an entsprechend gekennzeichneten Ladestationen ein Parkverbot gilt und es keiner weiteren Rechtsgrundlage bedarf.