Autonomes Fahren: Neue Verordnung vom Bundeskabinett verabschiedet

Eine von Volker Wissing, dem neuen Bundesminister für Digitales und Verkehr, vorgelegte Verordnung welche die Regelung des „Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion“ beinhaltet und zudem auf die Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eingeht, wurde vor wenigen Tagen von der Bundesregierung zur Kenntnis genommen. Damit wird ein einheitlicher, nationaler Rechtsrahmen zum autonomen Fahren vervollständigt.

Autonomes Fahren: Die Verordnung im Überblick

Die neue Verordnung zum Autonomen Fahren, welche einen nationalen Rechtsrahmen festlegt, regelt im Detail die folgenden Punkte:

  1. Die nötigen Voraussetzungen und das genauere Verfahren zur Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs eines Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion im öffentlichen Straßenverkehr
  2. Das allgemeine Verfahren und die Prüfung zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge, welche über autonomes Fahren verfügen
  3. Ergänzende und detaillierte Regelungen zur Zulassung eines solchen Kraftfahrzeugs sowie zu den Pflichten der daran Beteiligten
  4. Neue Erprobungsregelungen
  5. Detaillierte, technische Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die Ausrüstung für jegliche Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
  6. Ordnungswidrigkeiten aller Art

Bundesminister für Digitales und Verkehr, Volker Wissing, meint zur neuen Verordnung: „Das autonome Fahren wird unsere Mobilität nachhaltig verändern und bietet enormes Potential, beispielsweise bei der Personenbeförderung oder in der Logistik auf der letzten Meile. Dass autonome Fahrzeuge bei uns künftig im normalen Straßenverkehr teilnehmen können, ist weltweit einmalig und war ein enormer Kraftakt.“

Ebenso erklärte Wissing, dass aufgrund der detaillierten und ausführlichen Erfahrungen bei der Entwicklung des Rechtsrahmens, ein wesentlicher Beitrag für die weitere Arbeit auf internationaler Ebene geleistet werden konnte. Dies hätte auch einen positiven Einfluss auf zukünftige Vorhaben und nachfolgenden Innovationen im Individualverkehr.

Dreistufiges Verfahren zur Zulassung autonomer Fahrzeuge

Zusätzlich zu den genannten technischen Vorschriften, sieht die neue Verordnung auch ein dreistufiges Verfahren zur Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion vor. Dieses wurde bereits vergangenes Jahr im Zuge der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes eingeführt.

Anhand der folgenden Schritte kann ein Fahrzeug mit autonomer Fahrfunktion – unabhängig davon, ob dieses mit Ottomotor oder Elektromotor angetrieben wird – zugelassen werden:

  1. Zuerst ist beim Kraftfahr-Bundesamt eine entsprechende Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion zu beantragen.
  2. In einem weiteren Schritt muss eine Genehmigung des entsprechenden Fahrzeugs für einen „festgelegten Betriebsbereich“ beantragt werden. Dies geschieht im Einvernehmen mit der jeweiligen Kommune. Der Betriebsbereich muss Informationen über die Straßen beinhalten, auf welchen sich das autonome Fahrzeug in Zukunft bewegen soll.
  3. Im dritten Schritt erfolgt die Zulassung des Fahrzeugs durch die Aushändigung der Fahrzeugpapiere sowie die Vergabe eines amtlichen Kennzeichens. Voraussetzung dafür ist das Vorhandensein der Betriebserlaubnis aus Schritt 1 und der Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs aus Schritt 2.

Hildegard Müller, die Präsidentin des Verbands der Automobilindustrie, bekräftigte die Verabschiedung der neuen Verordnung und betonte, dass dies „ein wichtiger Schritt“ sei, um noch in diesem Jahr Fahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen auf die Straße zu bringen. Die Technologie solle damit auch für Verbraucherinnen und Verbraucher erlebbar gemacht werden, so Müller.

Wichtig: Damit die neue Verordnung in Kraft treten kann, muss diese noch vom Bundesrat bestätigt werden.

Was ist autonomes Fahren?

Das autonome Fahren beschreibt die Fortbewegung von Fahrzeugen ohne menschlichen Einfluss. Dies wurde von der SAE International (Society of Automotive Engineers) im Jahre 2014 in fünf verschiedenen Entwicklungsstufen festgelegt.

Stufe 1: Assistiertes Fahren

Das assistierte Fahren ist bereits seit einigen Jahren Teil unseres alltäglichen Straßenverkehrs. Dazu zählen beispielsweise Spurhalteassistent und Tempomat.

Stufe 2: Teilautomatisiertes Fahren

Beim teilautomatisierten Fahren können kleinere Aufgaben vom Fahrzeug selbst ausgeführt werden. Das betrifft zum Beispiel die erweiterte Spurhaltung mit automatisierten Brems- und Beschleunigungsvorgängen sowie das ferngesteuerte Einparken.

Stufe 3: Hochautomatisiertes Fahren

Das hochautomatisierte Fahren beinhaltet autonome Fahrmanöver wie Überholvorgänge und das selbstständige Zurücklegen längerer Strecken. Dem Fahrer ist es erlaubt, sich währenddessen vom Verkehrsgeschehen abzuwenden.

Stufe 4: Vollautomatisiertes Fahren

In dieser Stufe werden nahezu alle Fahraufgaben vom Fahrzeug selbst durchgeführt. Komplexe Verkehrssituationen können vom Fahrzeug selbst erkannt und bewältigt werden. Dennoch muss der Fahrer auch beim vollautomatisieren Fahren noch fahrtauglich sein.

Stufe 5: Autonomes Fahren

Alle Fahrfunktionen werden vom Fahrzeug selbst übernommen. Hochkomplexe Vorgänge wie das Halten an Zebrastreifen, das Überqueren von Kreuzungen und das Durchfahren eines Kreisverkehrs werden selbstständig vom Fahrzeug übernommen. Es ist keine Fahrerlaubnis nötig, so dass alle Mitfahrenden als Passagiere zu bezeichnen sind. Ebenso sind auch Fahrten ohne Insassen möglich.