Unterschied Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollte man die Unterschiede zwischen der so genannten Sachmängelhaftung und der Gebrauchtwagengarantie kennen. Wo die Unterschiedliche im Detail liegen, klärt unser Artikel.


Händler müssen ein Jahr lang für Sachmängel einstehen

Fakt ist: Gebrauchtwagenhändler und Unternehmer müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen privaten Verbraucher mindestens ein Jahr lang für Mängel am Fahrzeug einstehen können. Diese so genannte Sachmängelhaftung ist verankertes Recht. Unter der Sachmängelhaftung (auch Gewährleistung) versteht man die Haftung des Verkäufers für eben jene Mängel, die der Wagen bei der Fahrzeugübergabe bzw. beim Übergabezeitpunkt des Fahrzeugs aufgewiesen hat.

Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung ist beim Verkauf von einem Gebrauchtwagenhändler an einen privaten Käufer nicht möglich. Somit haben Phrasen und Klauseln wie „Gekauft wie gesehen“ oder „Gekauft wie gefahren“ u.ä. keine Wirksamkeit. Auch dann nicht, wenn solche Klauseln sowohl im Inserat als auch im Kaufvertrag festgehalten werden. Ein Haftungsausschluss ist damit nicht möglich.

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Verschleiß oder Sachmangel: Im Zweifel entscheidet das Gericht

Schwierig wird eine Beurteilung eines Sachmangels immer dann, wenn er nur schwerlich von einem normalen Verschleiß unterschieden werden kann. Dann entscheidet im Zweifel das Gericht, ob es sich um einen Sachmangel oder eine nutzungsgemäß herkömmliche Verschleißerscheinung handelt. Lag ein Sachmangel bereits während des Kaufes vor, kann der Verbraucher die Kaufsache zurückgeben bzw. vom Kaufvertrag zurücktreten, Schadensersatz fordern oder den Kaufvertrag kündigen. Möglich sind aber auch Kaufpreisminderungen, Rückerstattungen oder Nacherfüllungen. Achtung beim Nachbesserungsbedarf: Als Käufer muss man dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen – andere Werkstätten sollten zunächst nicht mit Reparaturen beauftragt werden. Gleiches gilt für Reparaturleistungen in Eigenregie.

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Vom Kaufvertrag zurücktreten

Vom Kaufvertrag zurücktreten darf man in der Regel nur dann, wenn man dem Verkäufer bereits zwei Möglichkeiten zur Nachbesserung des nicht unerheblichen Mangels eingeräumt hat und beide Versuche gescheitert sind. Vom Kaufvertrag zurücktreten bedeutet, dass man den Kaufpreis zurückverlangen kann und das Fahrzeug wieder zurückgibt.

Gebrauchtwagengarantie nicht gesetzlich vorgeschrieben

Eine Gebrauchtwagengarantie ist im Vergleich zur Sachmängelhaftung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Viele Händler bieten eine optionale – zumeist aufpreispflichtige oder bereits im Kaufpreis enthaltene – Garantie für Gebrauchtwagen mit einer bestimmten Laufzeit an. Die genauen Bedingungen zur Garantie – etwa Laufzeit oder Kosten – werden ebenfalls im Kaufvertrag festgehalten. Während Sachmängel im Rahmen der Sachmängelhaftung nur dann gelten, wenn sie bei der Fahrzeugübergabe bereits vorlagen, spielt es bei den meisten Gebrauchtwagengarantien keine Rolle, wann der Schaden auftritt. Maßgebend ist hier insbesondere die Garantielaufzeit. Bei einer Gebrauchtwagengarantie sollte man zudem in den Bedingungen genau lesen, zu welchen Anteilen sowohl Reparaturkosten für das reine Material als auch Arbeitskosten (Arbeitslohn) erstattet werden. Manche Bauteile – etwa Antrieb oder Karosserie – können zudem von der Garantie ausgeschlossen werden.